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DBA USA Artikel 13, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 13

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 umfaßt der Ausdruck „unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt“,

a) wenn die Vereinigten Staaten der andere Vertragsstaat sind, unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das in den Vereinigten Staaten liegt, Anteile an amerikanischem unbeweglichen Vermögen (United States real property interest) und Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einem Nachlaß, soweit deren Vermögen aus in den Vereinigten Staaaten (Anm.: richtig: Staaten) gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht;

b) wenn Österreich der andere Vertragsstaat ist,

i) in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) und

ii) Anteile oder ähnliche Rechte an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar überwiegend aus solchem unbeweglichen Vermögen besteht.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat gehört oder gehört hat und das aus diesem anderen Vertragsstaat weggebracht wird, dürfen im anderen Staat gemäß seinem Recht besteuert werden, jedoch nur insoweit, als diese Gewinne während des Zeitraumes entstanden sind, in dem das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung gehörte, die diese Person im anderen Staat innehat oder innegehabt hat. Diese Gewinne dürfen auch im erstgenannten Vertragsstaat nach seinem Recht besteuert werden. Der erstgenannte Staat scheidet jedoch aus seiner Steuerbemessungsgrundlage jene Gewinne aus, die im anderen Vertragsstaat gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes besteuert werden oder wurden.

(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Containern, die im internationalen Verkehr von diesem Unternehmen betrieben werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; Gewinne im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 (Lizenzgebühren) dürfen nur gemäß Artikel 12 (Lizenzgebühren) besteuert werden.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(7) Wurde Vermögen von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person in eine in Österreich ansässige Gesellschaft in Form einer Einlage eingebracht und erfolgte in Österreich in Anwendung des Umgründungssteuergesetzes keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes, so bleibt eine spätere Veräußerung der entsprechenden Anteile an der österreichischen Gesellschaft in Österreich bis zum Jahr 2010 steuerpflichtig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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