DBA USA Artikel 20, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 20

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling erhält, der sich in einem Vertragsstaat zum Vollzeitstudium an einer anerkannten Bildungseinrichtung oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen und für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erfolgen. Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt für einen Praktikanten oder Lehrling nur hinsichtlich eines Zeitraumes, der drei Jahre vom Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat zu Ausbildungszwecken nicht übersteigt.

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