DBA USA Artikel 8, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 8

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch Gewinne, die aus der Vermietung von ausgerüsteten oder leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt werden, wenn der Mieter diese Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr einsetzt oder wenn diese Gewinne mit der Erzielung anderer Gewinne im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang stehen.

(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung, Vermietung oder Wartung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern) im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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