DBA USA Artikel 7, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 7

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte.

(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich eines angemessenen Anteils an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, an den Forschungs- und Entwicklungskosten sowie an den Zinsen und anderen Aufwendungen, die dem Gesamtunternehmen (oder dem die Betriebstätte umfassenden Unternehmensteil) erwachsen sind, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein gewerblicher Gewinn zugerechnet.

(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den gewerblichen Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(7) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Gewinne“ auch Einkünfte aus der Vermietung von körperlichen beweglichen Wirtschaftsgütern.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

(9) Bei der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Unternehmensgewinne), Artikel 10 Absatz 4 (Dividenden), Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen), Artikel 12 Absatz 4 (Lizenzgebühren), Artikel 13 Absatz 3 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte) werden alle Einkünfte, die während des Bestehens einer Betriebstätte oder festen Einrichtung durch diese erzielt werden und dieser zuzurechnen sind, in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich diese Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, und zwar auch dann, wenn die Zahlungen in bezug auf diese Einkünfte zu einem Zeitpunkt zufließen, in dem diese Betriebstätte oder feste Einrichtung nicht mehr besteht.

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