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Vertrieb von US-Softwareprodukten durch Mitarbeiter einer deutschen Tochtergesellschaft in Österreich
Gewinne, die eine US-Konzerngesellschaft aus dem Vertrieb von Softwareprodukten in Österreich erwirtschaftet, dürfen gemäß Art. 7 DBA USA nur dann in Österreich besteuert S. 468 werden, wenn diese Gewinne durch eine inländische Betriebsstätte im Sinn von Art. 5 des Abkommens erzielt werden. Nach Art. 5 des Abkommens begründen nicht nur feste örtliche Einrichtungen eine Betriebstätte, sondern es gelten auch Vertreter im Sinn von Art. 5 Abs. 5 als Betriebsstätte („Vertreterbetriebsstätte“). Die zitierten Abkommensbestimmungen beruhen auf den korrespondierenden Regelungen des Musterabkommens der OECD.
Ein Konzernmitarbeiter würde nach dem Wortlaut der zitierten Abkommensbestimmung dann eine Vertreterbetriebsstätte in Österreich begründen, wenn er die Vollmacht besitzt, im Namen des amerikanischen Unternehmens Verträge abzuschließen. Allerdings ergibt sich aus dem Kommentar der OECD zum Musterabkommen, dass diese Bestimmung nicht in einem formalistisch-juristischen Sinne zu verstehen ist, sondern dass dem Wortlaut ein wirtschaftlicher Verständnisinhalt zukommt. Denn nach Z 33 (vierter Satz) des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA übt eine Person bereits dann eine Verkaufsvollmacht aus, wenn sie berechtigt is...