BPGG § 7. Anrechnung, BGBl. Nr. 110/1993, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1998

3. Abschnitt Pflegegeld

§ 7. Anrechnung

Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist zur Hälfte anzurechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76580