BPGG § 6. Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche, BGBl. Nr. 110/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993

3. Abschnitt Pflegegeld

§ 6. Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:

1. Träger der Unfallversicherung;

2. Träger der Pensionsversicherung;

3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Z 3 bis 6;

4. Landesinvalidenamt;

5. Landeshauptmann.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist zuständig:

1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;

2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt.

(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.

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