3. Abschnitt Pflegegeld
§ 5. Höhe des Pflegegeldes
(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 2 500 S,
Stufe 2 3 500 S,
Stufe 3 5 400 S,
Stufe 4 8 100 S,
Stufe 5 11 000 S,
Stufe 6 15 000 S und in Stufe 7 20 000 S.
(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom und in der Folge mit Wirkung vom die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76580