BPGG § 5. Höhe des Pflegegeldes, BGBl. Nr. 110/1993, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993

3. Abschnitt Pflegegeld

§ 5. Höhe des Pflegegeldes

(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 2 500 S,

Stufe 2 3 500 S,

Stufe 3 5 400 S,

Stufe 4 8 100 S,

Stufe 5 11 000 S,

Stufe 6 15 000 S und in Stufe 7 20 000 S.

(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom und in der Folge mit Wirkung vom die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76580