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BPGG § 48g. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 129/2022, BGBl. I Nr. 213/2022, gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2023

9. Abschnitt Übergangsrecht

§ 48g. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 129/2022

(1) Personen, bei denen zum bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ein Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig berücksichtigt wurde und die durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag in § 1 Abs. 6 der Einstufungsverordnung, BGBl. II Nr. 469/2008, in der jeweils geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe erfüllen, gebührt ab das Pflegegeld der höheren Stufe.

(2) Die Neubemessung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung, ausgenommen der Fälle, in denen ein qualitatives Zusatzerfordernis der Pflegegeldstufen 5 bis 7 (§ 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) zu beurteilen ist, von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Erfolgt die Antragstellung bis zum und liegen die Voraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag vor, gebührt das höhere Pflegegeld ab . Über die Neubemessung des Pflegegeldes sind Bescheide zu erlassen; § 25 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

(3) Allen am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen.

(4) Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des § 7 ist von Amts wegen vorzunehmen; § 9 Abs. 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 21d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2022 ist auf alle am noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren

(7) Der Anspruch gemäß § 21g und § 21h dieses Bundesgesetzes besteht frühestens ab dem . Auszahlungen durch den zuständigen Entscheidungsträger sind rückwirkend bis zum erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten und ist bis spätestens zu erlassen.

(8) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 213/2022 erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 213/2022 folgenden Tag an gesetzt werden

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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