9. Abschnitt Übergangsrecht
§ 48g. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 129/2022
(1) Personen, bei denen zum bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ein Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig berücksichtigt wurde und die durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag in § 1 Abs. 6 der Einstufungsverordnung, BGBl. II Nr. 469/2008, in der jeweils geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe erfüllen, gebührt ab das Pflegegeld der höheren Stufe.
(2) Die Neubemessung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung, ausgenommen der Fälle, in denen ein qualitatives Zusatzerfordernis der Pflegegeldstufen 5 bis 7 (§ 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) zu beurteilen ist, von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Erfolgt die Antragstellung bis zum und liegen die Voraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag vor, gebührt das höhere Pflegegeld ab . Über die Neubemessung des Pflegegeldes sind Bescheide zu erlassen; § 25 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
(3) Allen am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen.
(4) Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des § 7 ist von Amts wegen vorzunehmen; § 9 Abs. 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) § 21d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2022 ist auf alle am noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren
(7) Der Anspruch gemäß § 21g und § 21h dieses Bundesgesetzes besteht frühestens ab dem . Auszahlungen durch den zuständigen Entscheidungsträger sind rückwirkend bis zum erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen (Anm. 1). Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten und ist bis spätestens zu erlassen.
(8) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 213/2022 erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 213/2022 folgenden Tag an gesetzt werden
(9) Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch sowohl nach § 21g als auch nach § 21h für dieselbe pflegebedürftige Person vor, so geht der Anspruch nach § 21g vor.
(10) Die zuständigen Entscheidungsträger nach § 21g und § 21h sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik des Angehörigenbonus im Einzelfall zu übermitteln:
1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
a) Name,
b) Sozialversicherungsnummer,
c) Geburtsdatum,
d) Geschlecht,
e) Pflegegeldstufe,
f) Adresse;
2. personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
a) Name,
b) Sozialversicherungsnummer,
c) Geburtsdatum,
d) Geschlecht,
e) Adresse,
f) Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
g) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG;
3. Verfahrensdaten:
a) Entscheidungsträger,
b) Anlassdatum bzw. altes Anlassdatum bei Antragverschiebung,
c) Einlangsdatum,
d) Anlassart,
e) Erledigungsart,
f) Erledigungsdatum,
g) Ablehnungsgrund,
h) Leistungsbeginn,
i) Bescheiddatum der Erledigung bzw. Wegfall,
j) Leistungsart,
k) Wegfallgrund,
l) Leistungsende,
m) Anweisungsbeginn,
n) Anweisungsende,
o) Anweisungsbetrag.
(11) Die für die Auszahlung der nach § 264 Abs. 5 ASVG anrechenbaren Leistungen zuständigen Stellen haben nach Maßgabe des Abs. 13 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht, zu übermitteln:
a) die Bruttopension, den Ruhegenuss, den Versorgungsgenuss bzw. gleichwertige Leistungen;
b) den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG, § 141 GSVG bzw. § 132 BSVG) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile;
c) den Kinderzuschuss bzw. gleichwertige Leistungen;
d) die Ausgleichszulage, die Ergänzungszulage bzw. gleichwertige Leistungen;
e) den Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus bzw. gleichwertige Leistungen;
f) die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension und Abfindung bzw. gleichwertige Leistungen;
g) die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;
h) die für die gemeinsame Versteuerung gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG zuständige Stelle;
i) die auszahlende Stelle einer Leistung, die vom Träger der Sozialversicherung oder der für die Auszahlung gleichwertiger Leistungen nach landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen zuständigen Stelle gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG gemeinsam versteuert wird.
(12) Die nach Abs. 11 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(13) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens zu erlassen.
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