BPGG § 47a., BGBl. I Nr. 69/2001, gültig ab 01.01.2002
9. ABSCHNITT
§ 47a.
Bezüglich der Umrechnung auf Euro-Beträge für vor dem gebührende Geldleistungen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
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