9. Abschnitt Übergangsrecht
§ 47a.
Bezüglich der Umrechnung auf Euro-Beträge für vor dem gebührende Geldleistungen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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