9. Abschnitt Übergangsrecht
§ 46.
(1) Personen, denen zum eine bisherige pflegebezogene Leistung rechtskräftig zuerkannt ist und die am ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind diese Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen; diese Leistungen gelten als rechtskräftig zuerkannt. Die Beträge sind mit Wirkung vom und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und gemäß § 18 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der im § 3 genannten Normen in der bis zum geltenden Fassung.
(2) Allen am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf bisherige pflegebezogene Leistungen jener Personen, die am ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind für die Zeit bis zum die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen der im § 3 genannten Normen zugrunde zu legen. Wird festgestellt, daß zum eine bisherige pflegebezogene Leistung gebührt, gilt Abs. 1 sinngemäß.
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