9. Abschnitt Übergangsrecht
§ 45.
Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 7 dürfen die Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen bzw. Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach § 7 benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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