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BPGG § 43., BGBl. Nr. 110/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995

9. Abschnitt Übergangsrecht

§ 43.

(1) Die am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend bisherige pflegebezogene Leistungen sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen, wenn das Datum der ersten erstinstanzlichen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor dem liegt. Wird die erste derartige Entscheidung nach dem gefällt, gelten die Verfahrensvorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Allen am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen der im § 3 genannten Normen zugrunde zu legen; § 38 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Die Leistung eines Pflegegeldes einer höheren Stufe richtet sich nach § 4 Abs. 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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