BPGG § 42., BGBl. Nr. 110/1993, gültig ab 01.07.1993

9. Abschnitt Übergangsrecht

§ 42.

§ 13 Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn zum der Anspruch auf die bisherige pflegebezogene Leistung auf einen Kostenträger übergegangen ist; in diesen Fällen bezieht sich dieser Anspruchsübergang ab auf das Pflegegeld.

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