9. Abschnitt Übergangsrecht
§ 41.
Für den Ersatz zu Unrecht bezogener bisheriger pflegebezogener Geldleistungen, die sich auf Zeiträume vor dem beziehen, gelten die jeweiligen Bestimmungen der im § 3 genannten Normen in der bis zum geltenden Fassung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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