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BPGG § 40., BGBl. Nr. 110/1993, gültig ab 01.07.1993

9. Abschnitt Übergangsrecht

§ 40.

(1) Bringen Bezieher bisheriger pflegebezogener Leistungen bis einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein, kann das höhere Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen - frühestens ab - geleistet werden.

(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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