TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BPGG § 39., BGBl. Nr. 110/1993, gültig ab 01.07.1993

9. Abschnitt Übergangsrecht

§ 39.

(1) Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen gelten mit als rechtskräftig eingestellt.

(2) Wenn solche Geldleistungen noch für Zeiträume nach dem ausbezahlt werden, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76580