BPGG § 39., BGBl. Nr. 110/1993, gültig ab 01.07.1993

9. Abschnitt Übergangsrecht

§ 39.

(1) Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen gelten mit als rechtskräftig eingestellt.

(2) Wenn solche Geldleistungen noch für Zeiträume nach dem ausbezahlt werden, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen.

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