BPGG § 34., BGBl. I Nr. 147/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011

7. Abschnitt Übertragener Wirkungsbereich

§ 34.

(1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(2) Der Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.

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