BPGG § 33b. Information und Kontrolle, BGBl. I Nr. 59/2018, gültig ab 01.07.2018

6a. Abschnitt Qualitätssicherung

§ 33b. Information und Kontrolle

(1) Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten und seinen gesetzlichen (§ 1034 ABGB) oder bevollmächtigten Vertreter über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.

(2) Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 20).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76580