BPGG § 22. Entscheidungsträger, BGBl. I Nr. 111/1998, gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001

4. Abschnitt Entscheidungsträger

§ 22. Entscheidungsträger

(1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2. § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k das Bundespensionsamt;

4. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a) (Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b) Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c) (Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d) Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i - im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter;

6. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Bundeskanzler;

7. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j die Österreichischen Bundesbahnen;

8. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

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