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BPGG § 21e., BGBl. I Nr. 40/2014, gültig von 01.07.2014 bis 24.05.2018

3b. Abschnitt Pflegekarenzgeld

§ 21e.

(1) Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (§ 22) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.

(2) Die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein. Diese Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.

(3) Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf automationsunterstütztem Weg die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes zu übermitteln.

(5) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.

(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in § 21d Abs. 1 normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

1. Stammdaten der Antragsteller:

a) Namen (Vornamen, Familiennamen),

b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

c) Geschlecht,

d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

e) Telefonnummer,

f) Bankverbindung und Kontonummer

2. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:

a) unterhaltsberechtigte Kinder,

b) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,

c) Einkommen,

d) Versicherungszeiten,

e) Bemessungsgrundlagen und

f) Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;

3. Daten der pflegebedürftigen Personen:

a) Namen (Vornamen, Familiennamen),

b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

c) Pflegegeldstufe.

(7) Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß § 21a nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, können für die vereinbarte Dauer keine Zuwendungen gemäß § 21b beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß § 21b für denselben Zeitraum gewährt wird. Die §§ 10, 11, 15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32 und 33a gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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