BPGG § 21. Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit, BGBl. Nr. 110/1993, gültig von 01.07.1993 bis 13.08.2002

3. Abschnitt Pflegegeld

§ 21. Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

(1) Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.

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