BPGG § 1. Zweck des Pflegegeldes, BGBl. Nr. 110/1993, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2011

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zweck des Pflegegeldes

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

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