BPGG § 17. Auszahlung, BGBl. I Nr. 58/2011, gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013

3. Abschnitt Pflegegeld

§ 17. Auszahlung

 (1) Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Pflegegeld für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

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