3. Abschnitt Pflegegeld
§ 17. Fälligkeit und Auszahlung
(1) Das Pflegegeld wird jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Bezüglich der Auszahlung gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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