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BPGG § 15. Pfändung und Verpfändung, BGBl. Nr. 110/1993, gültig ab 01.07.1993

3. ABSCHNITT Pflegegeld

§ 15. Pfändung und Verpfändung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Pflegegelder nach diesem Bundesgesetz verpfändet und gepfändet werden können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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