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BPGG § 14., BGBl. I Nr. 58/2011, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2011

3. Abschnitt Pflegegeld

§ 14.

(1) Erbringt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung eine dem Pflegegeld gleichartige Geldleistung für einen Zeitraum, in dem der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Entscheidungsträger dem Träger der Sozialhilfe die von diesem erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach diesem Bundesgesetz nachzuzahlenden Pflegegeldes zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf das Pflegegeld nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Entscheidungsträger die Erbringung der dem Pflegegeld gleichartigen Geldleistung vor Abschluß des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Entscheidungsträger von der Gewährung des Pflegegeldes benachrichtigt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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