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BPGG § 11. Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder, BGBl. Nr. 110/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995

3. Abschnitt Pflegegeld

§ 11. Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

(1) Wurden Pflegegelder bis zur Höhe der Stufe 2 zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 10) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Ersatzpflicht (Abs. 1) ist eingeschränkt auf Pflegegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monates, in dem der Entscheidungsträger vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, herbeigeführt. Auf das Aufrechnungs- und Rückforderungsrecht ist § 107 Abs. 2 ASVG anzuwenden.

(3) Kann ein Ersatz nicht durch Berücksichtigung der Ersatzpflicht bei der Gewährung von Pflegegeld in einem über die Stufe 2 hinausgehenden Ausmaß bewirkt werden, so ist der Ersatz durch Aufrechnung mit Ansprüchen auf Pflegegeld (§ 4 Abs. 2), jedoch nur bis zu deren Hälfte, vorzunehmen.

(4) Kann ein Ersatz auch nach Abs. 3 nicht erfolgen, so ist das zu Unrecht empfangene Pflegegeld zurückzufordern.

(5) Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung vom Entscheidungsträger gestundet werden. Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.

(6) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann der Entscheidungsträger von der Hereinbringung absehen.

(7) Vor Leistung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufen 3 bis 7 ist zu vereinbaren, daß dieses unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 rückzuerstatten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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