DRITTER TEIL
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen
a2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 62, 63 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)
Artikel II
1. Artikel I Z 1 und 2 ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem liegen, anzuwenden.
2. Artikel I Z 3 ist auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Vermögensteuerveranlagungen anzuwenden. Auf Antrag sind bereits rechtskräftige, dem § 76 Abs. 4 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht entsprechende Vermögensteuerveranlagungen auf Zeitpunkte, die nach dem liegen, wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis gestellt werden. Die als Folge einer Wiederaufnahme ergehenden neuen Sachentscheidungen dürfen nur Änderungen berücksichtigen, die mit Art. I Z 3 in Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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