zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BewG 1955 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 62, 63 und 76, BGBl. Nr. 148/1955), BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993

DRITTER TEIL

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 62, 63 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)

1. Artikel I Z 1 und 2 ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem liegen, anzuwenden.

2. Artikel I Z 3 ist auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Vermögensteuerveranlagungen anzuwenden. Auf Antrag sind bereits rechtskräftige, dem § 76 Abs. 4 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht entsprechende Vermögensteuerveranlagungen auf Zeitpunkte, die nach dem liegen, wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis gestellt werden. Die als Folge einer Wiederaufnahme ergehenden neuen Sachentscheidungen dürfen nur Änderungen berücksichtigen, die mit Art. I Z 3 in Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76567