DRITTER TEIL
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 1 ABSCHNITT I Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens (Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 327, zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.
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