Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt Einheitsbewertung
§ 25. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und
2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,
sind nicht festzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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