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BewG 1955 § 4. Aufschiebend bedingter Erwerb., BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

Erster Teil. Allgemeine Bewertungsvorschriften.

§ 4. Aufschiebend bedingter Erwerb.

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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