BewG 1955 § 76. Ermittlung des Gesamtvermögens, BGBl. Nr. 818/1993, gültig ab 01.12.1993

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Zweiter Abschnitt Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen

B. Gesamtvermögen

§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens

(1) Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).

(2) Bei der Ermittlung des Rohvermögens sind Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem Einheitswert, andere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu ermittelnden Wert anzusetzen.

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