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BewG 1955 § 50. e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig ab 15.12.2012

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 50. e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:

1. Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;

2. das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;

3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).

(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).

(3) Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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