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BewG 1955 § 44., BGBl. I Nr. 135/2024, gültig ab 23.07.2024

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 44.

§ 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.

Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erhalten diese für die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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