zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BewG 1955 Anlage 2 Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:, BGBl. I Nr. 135/2024, gültig ab 23.07.2024

DRITTER TEIL

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anlage 2 Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:

Anlage

(zu § 20e Abs. 2)

I. Primärindex:

1. Für das landwirtschaftliche Vermögen, das Weinbauvermögen, das gärtnerische Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Nettobetriebsüberschuss, der den Ertrag aus landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Kapital und nicht entlohnter Arbeit vor Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und sonstiger Zuwendungen gemäß § 35 misst, dargestellt pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche.

2. Für das forstwirtschaftliche Vermögen der Ertrag, dargestellt pro Hektar forstwirtschaftlicher Fläche aus


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Nutzung von Nadelsägerundholz
 
b) Nutzung von Laubsägerundholz
 
c) Nutzung von Nadelindustrierundholz
 
d) Nutzung von Laubindustrierundholz
 
e) Nutzung von Nadelrohholz für energetische Nutzung
 
f) Nutzung von Laubrohholz für energetische Nutzung
 
g) forstwirtschaftlichen Dienstleistungen
 
h) sonstige Subventionen
 
abzüglich von Arbeitnehmerentgelten und Vorleistungen für
 
i) Frostbaumpflanzen
 
j) Energie
 
k) Dünge- und Bodenverbesserungsmittel
 
l) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
 
m) forstwirtschaftliche Dienstleistungen
 
n) Instandhaltung von Maschinen und Geräten
 
o) Instandhaltung von baulichen Anlagen
 
p) andere Vorleistungsgüter und Dienstleistungen
 
q) Abschreibungen für Ausrüstungsgüter
 
r) Abschreibungen für Bauten
 
s) sonstige Abschreibungen
 
t) sonstige Produktionsabgaben
 

II. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 1:

1. Für das landwirtschaftliche Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichem Vermögen pro Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

2. Für das Weinbauvermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem Weinbauvermögen pro Hektar Weingarten ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

3. Für das gärtnerische Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem gärtnerischen Vermögen pro Hektar gärtnerisch genutztes Vermögen ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

III. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 2:

1. Erträge aus Laubholz je Festmeter Laubholz

2. Erträge aus Nadelholz je Festmeter Nadelholz

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76567