DRITTER TEIL
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen
p24. (Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1982, zu den §§ 13, 74 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)
III. Hauptstück
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 22 mit in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem liegen.
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