DRITTER TEIL
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen
a7. (Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 21, BGBl. Nr. 148/1955)
Artikel VII
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)
2. Zur Durchführung der Bestimmungen zur Endbesteuerung bestimmter Wirtschaftsgüter ist auf Antrag eine Wortfortschreibung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden sind. Bereits ergangene Einheitswertbescheide zum sind auf Antrag durch geänderte zu ersetzen.
3. Z 1 ist auf Feststellungen nach dem anzuwenden.
4. Z 2 ist auf Feststellungen nach dem anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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