DRITTER TEIL
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen
a4. (Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu § 68, BGBl. Nr. 148/1955)
Artikel IV
Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:
2. Z 1 ist erstmalig bei der Feststellung von Einheitswerten auf Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) anzuwenden.
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*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAA-76567