DRITTER TEIL
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen
a3. (Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 69 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)
Artikel III
4. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung der Vermögensteuer zum nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 92/1954, nicht vor, so ist zur Durchführung des Artikels II Z 2 und 3 auf Antrag eine Neuveranlagung durchzuführen, wobei § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, nicht zur Anwendung gelangt.
5. Der Antrag gemäß Z 4 kann bis oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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