BewG 1955 a3. (Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 69 und 77, BGBl. Nr. 148/1955), BGBl. Nr. 12/1993, gültig ab 13.01.1993

DRITTER TEIL

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen

a3. (Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 69 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

Artikel III

4. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung der Vermögensteuer zum nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 92/1954, nicht vor, so ist zur Durchführung des Artikels II Z 2 und 3 auf Antrag eine Neuveranlagung durchzuführen, wobei § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, nicht zur Anwendung gelangt.

5. Der Antrag gemäß Z 4 kann bis oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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