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BewG 1955 § 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften, BGBl. I Nr. 77/2016, gültig von 02.08.2016 bis 29.10.2019

DRITTER TEIL

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften

(1) Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom , Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom , BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom , Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab nicht mehr anzuwenden.

(3) Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.

(4) § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I 59/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.

(5) § 64 Abs. 5, § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 10 und Z 11 lit. b sowie § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals ab dem anzuwenden.

(6) Schillingbeträge in gemäß § 44 ergangenen Kundmachungen, welche für Stichtage ab dem rechtsverbindliche Kraft haben, sind auf Euro umzurechnen und auf vier Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

(7) § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2002 ist für Stichtage ab dem anzuwenden.

(8) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem entsteht.

(9) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.

(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.

(13) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

(14) § 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 112/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum anzuwenden.

(15) § 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit in Kraft.

(16) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom auszugehen.

(17) Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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