DRITTER TEIL
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 86.
Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.
(1) Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom , Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom , BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom , Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab nicht mehr anzuwenden.
(3) Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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