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BewG 1955 § 85. Bestimmungen betreffend die Beiträge gemäß § 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz., BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

DRITTER TEIL

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 85. Bestimmungen betreffend die Beiträge gemäß § 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

Abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom , BGBl. Nr. 130, in der derzeit geltenden Fassung wird der Jahresbetrag für die Kalenderjahre 1956 und 1957 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1955 erhoben. Änderungen in der steuerlichen Zurechnung des Beitragsgegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung des Beitrages zu berücksichtigen. Andere Änderungen sind nicht zu beachten. Zur Beurteilung, ob die im § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a des im Satz 1 zitierten Bundesgesetzes vorgesehene Wertgrenze von 10.000 S überschritten wird, ist bei der Beitragserhebung für die Kalenderjahre 1956 und 1957 von dem zum maßgebenden Einheitswert auszugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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