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BewG 1955 § 83. Sonderbestimmungen über die Zurechnung von Rückstellungs- und Rückgabevermögen, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 01.01.1955

DRITTER TEIL

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 83. Sonderbestimmungen über die Zurechnung von Rückstellungs- und Rückgabevermögen

(1) Werden Vermögen, die während der deutschen Besetzung Österreichs den Eigentümern (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind, nach dem im Sinne der Rückstellungsgesetze rückgestellt, so sind sie ab demjenigen zuzurechnen, dem sie rückgestellt wurden. Das gleiche gilt für Vermögen, auf die die Bestimmungen der Rückgabegesetze Anwendung finden.

(2) In der Zeit zwischen dem und der Rückstellung (Rückgabe) rechtskräftig gewordene Feststellungs- und Veranlagungsbescheide sind entsprechend zu berichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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