BewG 1955 § 81. Erste Hauptfeststellung, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955
DRITTER TEIL
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 81. Erste Hauptfeststellung
Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum durchzuführen.
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