BewG 1955 § 81. Erste Hauptfeststellung, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

DRITTER TEIL

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 81. Erste Hauptfeststellung

Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum durchzuführen.

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