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BewG 1955 § 78., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 18.07.1987 bis 30.11.1993

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Zweiter Abschnitt Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen

B. Gesamtvermögen

§ 78.

(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu verlangen sind.

(2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach § 11 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.

(3) Die Freibeträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren Vermögen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen ist.

(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhöhen sich der im § 69 Abs. 1 Z 11 angeführte Freibetrag sowie die in Z 10 angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag.

(5) Der Freibetrag nach § 76 Abs. 3 darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 den Betrag von 100 000 S nicht übersteigen.

(6) Der Freibetrag nach § 76 Abs. 5 darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 den Betrag von 500 000 S nicht übersteigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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