Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Zweiter Abschnitt Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
B. Gesamtvermögen
§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten Vermögens (Gesamtvermögen) ermittelt.
(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.
(3) Bei der Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um die gemäß § 31a festgestellten Pächteranteile zu vermindern sind. Die Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 sind um einen Betrag von höchstens 100 000 S bzw. um den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von 100 000 S zu kürzen. Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind mit 90 vH anzusetzen. Negative Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile bleiben unberührt.
(4) Kunstgegenstände und Sammlungen sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nur mit 20 von Hundert des an sich maßgebenden Wertes anzusetzen, wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden.
(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.
Voraussetzungen für die Begünstigung sind:
1. Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sein.
2. Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, zusammen zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb beteiligt sein.
Die Art und der Wert der treuhändig gehaltenen Beteiligung sind durch eine Bescheinigung der Beteiligungsfondsgesellschaft nachzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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